Hier erfahren und lernen Sie mehr zum Pfändungsschutzkonto oder kurz P-Konto genannt. Welche Vorteile es hat und wie Sie ein Antrag von diesem Girokonto mit Pfändungsschutz stellen. Weiterhin interessant, welche Kosten und Gebühren dabei entstehen.
Inhalt
Pfändungsschutzkonto oder P-Konto – Welches Gesetz regelt das?
Dem Sozialstaatsprinzip entspricht es, dass jede Person seine Grundbedürfnisse erfüllen soll. Seit dem 1. Juli 2010 hat dazu der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Einrichtung eines so genannten Pfändungsschutzkontos eingeräumt. Das P-Konto, wie es abgekürzt heißt, schützt Guthaben innerhalb der so genannten Pfändungsfreigrenze. Deren Höhe ändert sich von Jahr zu Jahr immer mal wieder und ergibt sich aus § 850c ZPO.
Gut 6,72 Millionen deutsche Bürger galten im Jahr 2015 nach einer Statistik des Hamburger Portals Statista als überschuldet. Auch die Jahre zuvor bewegte sich dieser Wert auf etwa gleicher Höhe. Damit kann etwa jeder 12. Bürger auf absehbare Zeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Doch die Allgemeinheit lässt Personen in einer solchen misslichen Lage nicht im Regen stehen.
Vorteile vom Pfändungsschutzkonto
Der Vorteil beim Pfändungsschutzkonto liegt in einer Reduzierung von Bürokratie, denn während zuvor Anträge bei Gericht oder der pfändenden Behörde gestellt werden mussten, sorgt das P-Konto jetzt automatisch für ein verbleibendes Guthaben.
Es besteht nur eine Beziehung zwischen Kunde und Bank, nach einer Einrichtung muss der Schuldner nichts weiter unternehmen.
Gläubiger haben hierauf keinen Zugriff und höhere Freibeträge wegen vorhandenen Kindern können auf Nachweis hin freigegeben werden. Dazu müssen Schuldner einen Antrag bei ihrer Bank stellen und die Teilnahme am Zahlungsverkehr bleibt bestehen.
Die Überweisung, der Dauerauftrag und die Lastschrift sind als Zahlungsart möglich. Einschränkungen bestehen für Leistungen, die eine Bonität erfordern, auch das Ansparen von Summen über den Freigrenzen wird erschwert, weil hierauf die Gläubiger zugreifen können.
Antrag auf Pfändungsschutzkonto Umwandlung oder neues Konto
Wer als Schuldner einen Pfändungsschutz besitzen und weiterhin über Finanzmittel verfügen will, muss selbst aktiv werden. Grundsätzlich gibt es dazu zwei Möglichkeiten, entweder wandelt man ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto um oder man eröffnet ein neues Girokonto gleich als Pfändungsschutzkonto. Die Inanspruchnahme einer Bank ist also wichtig. Zu beachten ist dabei auch, dass jede Person nur ein P-Konto besitzen darf.
Übrigens: Selbst ein überzogenes Konto kann man zu einem P-Konto umbauen, denn gesetzlich gesehen steht dem nichts im Weg. In der Praxis empfiehlt es sich aber, eine Vereinbarung über die Rückzahlung mit der Hausbank auszuhandeln.
Kosten und Gebühren
Banken und Geldhäuser dürfen für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto keine Gebühren verlangen, dadurch will der Gesetzgeber zusätzliche Belastungen für Schuldner verhindern. Entgelte für die Führung des Kontos dürfen indes aber bestehen bleiben, somit entstehen Kosten für die Führung des Kontos.
Sie müssen allerdings angemessen sein und sich im Rahmen eines üblichen Gehaltskontos bewegen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen darauf hingewiesen, dass Gebühren für die Führung von Konten nicht auf Grund der Einrichtung eines P-Kontos steigen dürfen. Berechnet die eigene Bank dennoch erhöhte Gebühren, kann man diese zurückfordern.
Fazit
Die überschuldeten Verbraucher müssen auf einen elementaren Lebensstandard nicht verzichten. Das Pfändungsschutzkonto verhindert, dass die Gläubiger Zugriff auf dringend benötigtes Geld für das Wohnen, Essen und Leben erhalten.
Verbraucher können dazu ein bestehendes Girokonto umwandeln oder ein neues P-Konto eröffnen. Bis auf bonitätsabhängige Leistungen bietet dieses dieselben Funktionen wie zuvor. Obacht bei den Gebühren! Banken müssen eine Umwandlung kostenlos durchführen.
Die Gebühren für die Führung des Kontos müssen angemessen sein. Weiterhin dürfen die Kosten nach einer Eröffnung nicht steigen.
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